Wer kennt es nicht? Die Nachbarskinder schreien oder tollen im Garten herum. Kommt dies häufig vor, fragen Sie sich früher oder später, was Sie dagegen tun können. Dennoch gilt es zu differenzieren. Das subjektive Empfunden einer Ruhestörung und die gesetzlichen Ruhezeiten sind nicht dasselbe. Ist dagegen Gewalt gegen Kinder im Spiel, sollten Sie das umgehend den örtlichen Behörden melden. Kinderlärm fällt nicht unter das Emissionsschutzgesetz, da er rechtlich nicht als Lärm definiert wurde. Bereits im Jahr 1982 fiel hierzu ein richtungsweisendes Urteil und die Toleranz gegenüber Kinderlärm nahm kontinuierlich zu.

Was können Sie tun bei Kindergeschrei?

Haben die Nachbarn kleine Kinder, ist es sicher löblich, zunächst einmal Hilfe bei der Betreuung anzubieten. Haben Sie zu den Eltern erst einmal einen guten Kontakt aufgebaut, können Sie auch gemeinsam überlegen, wie sich das Problem lösen lässt. Gegenseitige Rücksichtnahme führt auf jeden Fall eher zum Ziel. Babys genießen sozusagen die größten Freiheiten, da sie auch nachts schreien dürfen, ohne dass dies zu Konsequenzen führt. Die Eltern sollten ihren Säugling jedoch bestmöglich wieder beruhigen.

Ältere Kinder, die frech im Garten Lärm machen, dürfen Sie natürlich auch direkt ansprechen. Dabei sollte das Kind nicht durch unangenehme Fragen bedrängt, sondern zunächst einfach ein freundlicher Kontakt hergestellt werden. Entwickelt das Kind oder ein Jugendlicher Verständnis für seine eigene Lärmkulisse, wird es in Zukunft wahrscheinlich leiser sein. Ansonsten hilft der Kontakt mit einer örtlichen Beratungsstelle. Manchmal hilft es schon erheblich, über die eigenen Beobachtungen und Erfahrungen offen zu sprechen.

Bei kontinuierlichen Ruhrstörungen haben Sie durchaus ein Recht, gegen diese vorzugehen. Das trifft gerade dann zu, wenn der Lärm über das zumutbare Maß hinausgeht und Gespräche mit den Verursachern nicht zu einer spürbaren Verbesserung führen. Streitereien zwischen Erwachsenen müssen Sie natürlich ebenso wenig klaglos hinnehmen.

Hören die Ruhestörungen durch Kindergeschrei dennoch nicht auf, dürfen Sie sich an den Vermieter wenden und bekommen im optimalen Fall Mietminderungen von bis zu 30 Prozent. Dies hängt jedoch stark von der Ansicht des Vermieters ab. Guter Rat bei einem fachkundigen Anwalt kann Abhilfe schaffen.
Sind bauliche Gegebenheiten der Grund für übermäßigen Kinderlärm, bietet sich eventuell über den Vermieter oder die Hausverwaltung eine Lösung.
Im äußersten Fall, wenn alles andere nicht mehr hilft, klärt ein Rechtsanwalt die Lage und berät Sie, welche Chancen Ihr persönliches Anliegen vor Gericht hat.

Was dürfen Kinder in Mietshäusern?

Schreien Babys und Kleinkinder in der Nacht, müssen Nachbarn dies dulden. Kleine Kinder dürfen in der Regel laut sein und die Rechte sind in den meisten Fällen auf Seiten der kleinen Schreihälse. Kinder dürfen tagsüber in der Wohnung spielen und auch mal etwas trampeln. Das gilt auch für den Ritt auf dem Bobbycar oder die Ausfahrt mit dem Puppenwagen. Musizieren und Singen dürfen Kinder genauso, denn Hausmusik ist grundsätzlich nicht verboten. Die hängt nicht einmal vom Instrument ab., selbst wenn ein Saxophon lauter als eine Piccoloflöte ist. Diese Musik heißt es folglich gleichmütig zu erdulden. Es hängt jedoch vom Instrument ab, wie lange die Kinder (oder Erwachsenen) üben dürfen. Das Nachsehen haben zum Beispiel Schlagzeuger.

Kinder auf dem Spielplatz

Befindet sich ein Spielplatz in Ihrer Nachbarschaft, gilt für die Kinder im Großen und Ganzen Dasselbe wie in Mietshäusern. Die Kinder haben auf Spielplätzen die Möglichkeit, sich frei zu entfalten, daher verliefen auch Klagen von Anwohnern in diesem Belang fast immer ins Leere. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2008 zum Thema Kindelärm bestätigte diesen Sachverhalt nochmals deutlich.

Nachtruhe

Dennoch gibt es klare Regeln. Zum einen sind Gemeinschaftsräume, Keller oder der Hausflur in der Nacht nicht zum Spielen da. Das betrifft ebenso Aufzüge. Tagsüber dürfen die Kinder den Hinterhof oder den Gemeinschaftsgarten durchaus zum Spielen nutzen. Dies gilt nicht für ausgewiesene Zier- und Nutzflächen.
Zum anderen gibt es die gesetzliche Nachtruhe, meist zwischen 22 Uhr und 06 Uhr. Das bedeutet in erster Linie, dass Gespräche und Fernsehsendungen in Zimmerlautstärke geschehen. Kinder lassen sich dagegen wenig beeinflussen und schreien auch mal in der Nacht. Absichtlich laute Aktivitäten von Kindern während der Nacht sind aber selbstverständlich nicht gestattet. Ab einem gewissen Alter kann von Kindern und Jugendlichen verlangt werden, dass sie während der Nacht nicht durch übermäßige Lautstärke auffallen.

Quellen:

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Über den Autor

Anatoli Bauer

Mein Name ist Anatoli Bauer und ich wohne an der Nordsee in Husum. Insgesamt habe ich schon in 5 verschiedenen  Wohnungen und 5 verschiedenen Orten gewohnt. Meine Erfahrungen mit dem Papierkram rund um die Miete, die Nebenkosten und um die Versicherungen wollte ich hier auf Wohnen-Tipps24.com mit euch teilen. 

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